„Pille danach“: Fakten statt Propaganda. Frauen haben ein Recht auf Aufklärung

Imago Hominis (2009); 16: 269-271
Johannes Bonelli

Fakten, nicht Weltanschauungen sollen entscheiden, ob ein Medikament aus der Verschreibungspflicht entlassen wird. Möchte man meinen und als Arzt für selbstverständlich halten. Doch die Ankündigung des Sozialistischen Gesundheitsministers, er wolle die Rezeptpflicht der „Pille danach“ in Österreich aufheben, belehrt uns eines Besseren – und ruft zum Widerstand. Aus ärztlicher Sicht ist dieser Vorstoß nämlich höchst alarmierend. Die Österreichische Ärztekammer fordert zu Recht, dass das Medikament rezeptpflichtig bleiben soll. Die Erfahrungen aus anderen Ländern bestätigen alle Vorbehalte. Mediziner warnen davor, dass die „Morning-After-Pille“ ohne Verschreibung und damit ohne umfassende Aufklärung über Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten und Nebenwirkungen über den Ladentisch gehen soll. Auch der Deutsche Berufsverband der Frauenärzte läuft derzeit Sturm gegen eine rezeptfreie Abgabe der Hormonbombe.

Vorab: Die UN-Charta, wonach „alle Frauen (und Paare) das Recht haben, die Anzahl der Kinder und den Abstand zwischen ihnen zu wählen und durch Bildung und entsprechende Information auch über die Möglichkeit zu einer solchen selbstverantwortenden Elternschaft zu verfügen“, ist voll und ganz zu unterstützen. Genau im Sinne dieser Forderung haben die Frauen auch das Recht, über Wirkung und Nebenwirkungen eines neuen Medikaments seriös aufgeklärt zu werden. Nicht einzusehen ist, wenn die Rezeptpflicht für ein hochdosiertes Hormonpräparat als Einschränkung der Selbstbestimmung dargestellt wird, ja geradezu als eine nationale Katastrophe.

In der Propaganda wird damit geworben, dass dieses Präparat keine abtreibende Wirkung hat und weitgehend unbedenklich eingenommen werden kann. Dies ist eine verantwortungslose Verharmlosung eines hochwirksamen Hormonpräparates (Levonorgestrol), die so nicht hingenommen werden kann.

Zunächst ist festzustellen, dass die Wirkzusammenhänge dieses Präparats relativ komplex und im Einzelnen noch nicht vollständig erforscht sind. Aufgrund der neuesten Literatur1 kann davon ausgegangen werden, dass die Wirkung dieser Substanz zumindest auf drei unterschiedlichen Mechanismen beruht, die, je nachdem, ob das Präparat vor oder knapp um den Eisprung eingenommen wurde, im besten Fall verhütend, in vielen Fällen jedoch sehr wohl abtreibend wirkt. Im Detail: Wenn die Pilleneinnahme hinreichende Zeit vor dem zu erwartenden Eisprung erfolgt (Fall 1), so wird dieser durch das Präparat mit großer Wahrscheinlichkeit unterbunden, sodass keine reife Eizelle vorhanden ist, die befruchtet werden könnte (Mechanismus I).Wird die Pille hingegen knapp vor oder knapp nach dem Eisprung eingenommen, dann kann Mechanismus I nicht mehr zur Wirkung kommen. Jetzt führt die hohe Dosis des Hormonpräparats durch Verkürzung der Lutealphase zu einem Wachstumstop der Gebärmutterschleimhaut und in der Folge zur vorzeitigen Abbruchblutung (Mechanismus II). Außerdem kommt es zur Lähmung des tubalen Flimmerepithels und der Tubenmotilität, sodass der Transport einer eventuell befruchteten Eizelle (Blastozyste) verzögert wird (Mechanismus III). Beide Effekte (Mechanismus II und III) führen im Fall 2 dazu, dass sich die Blastozyste nicht mehr rechtzeitig in die Gebärmutterschleimhaut einnisten kann, denn der mit Verzögerung in der Gebärmutterhöhle eintreffende Keimling findet ein Eibett vor, das bereits im Begriff ist, vorzeitig abgestoßen zu werden. Demnach wirkt die Pille im 2. Fall als Frühabortivum.

Rezeptfreiheit bedeutet Verharmlosung der Risiken

Was die Terminologie betrifft, so sollte man die abortive Wirkung der „Pille danach“ nicht dadurch verschleiern, dass unter den Gynäkologen der Begriff der Abtreibung umdefiniert und auf den Schwangerschaftsabbruch bei einem bereits implantierten Embryo eingeengt wird. Diese Definition ist nicht ideologiefrei, denn damit wird der Anschein erweckt, als ob zwischen Befruchtung und Implantation jedes gynäkologische Hantieren am Embryo, inklusive seine Tötung, ethisch unbedenklich sei. Die Schwangerschaft beginnt laut Pschyrembel, dem klinischen Standardnachschlagewerk, bereits bei der Befruchtung der Eizelle im Körper der Frau. Die befruchtete Eizelle ist also ein menschlicher Embryo im Frühstadium, auch wenn er sich noch nicht in die Gebärmutterschleimhaut eingenistet hat. Wenn ihm nun der Lebensraum genommen und die Einnistung verhindert wird, handelt es sich aus ethischer Perspektive klar um einen Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung). Viele Frauen lehnen einen Schwangerschaftsabbruch durch Nidationshemmung ab. Auch diese haben das Recht, fachgerecht informiert zu werden.

Wenn nun ein solches Präparat rezeptfrei nach Belieben abgegeben werden sollte, stellt diese Freigabe nicht nur eine Verharmlosung einer für den Embryo in Wirklichkeit potentiell tödlichen Substanz dar, sondern suggeriert darüber hinaus den Kundinnen einen leichtfertigen Umgang mit dieser Substanz. Es handelt sich jedoch wie gesagt bei der „Pille danach“ um ein hochdosiertes Hormonpräparat, das keinesfalls unkontrolliert an Frauen abgegeben werden kann, ohne sie dadurch zu gefährden.

Eine einzige Dosis von 1.500 Mikrogramm Levonorgestrel entspricht ca. – je nach Vergleichspräparat – der 12- bis 15-fachen Dosisbelastung eines konventionellen Kontrazeptivums, bei mehrmaliger Einnahme dem Vielfachen.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die „Pille davor“ rezeptpflichtig ist, die „Pille danach“ mit hoher hormoneller Belastung für die Frau jedoch zum freien Verkauf – wie ein Hustenzuckerl – in den Apotheken abgegeben werden soll. Es ist doch eine medizinische Binsenweisheit, dass eine hohe Dosis, auf einmal verabreicht, gefährlicher ist, als wenn sie auf einen ganzen Monat verteilt wird. Wenn nun aber von den Befürwortern der Rezeptfreigabe behauptet wird, dass die Einnahme von 1.500 Mikrogramm Levonorgestrol mit einem “sehr geringem Risiko bzw. Nebenwirkungspotential“ behaftet ist, dann werden hier die Fakten bedenklich verharmlost. Eine solche Verharmlosung von Risken und Nebenwirkungen kann junge Menschen geradezu dazu verleiten, das Präparat mehrmals innerhalb eines Zyklus einzunehmen, und das wäre fatal. Die erheblichen Risiken und Nebenwirkungen der „Pille danach“, insbesondere wenn sie wiederholt eingenommen wird, können in jedem Pharmakologiebuch nachgelesen werden. Im Austria Codex, der offiziellen Fachinformation der Apothekerkammer, wird wiederholt, abgesehen von einer ganzen Reihe von Nebenwirkungen wie Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen, Unterbauchschmerzen, Schwindel, Blutungen usw., darauf hingewiesen, dass Frauen, die sich die „Pille danach“ verordnen bzw. ausfolgen lassen, dringend eine ärztliche Beratung benötigen, damit sie nicht dazu verleitet werden, dieses Präparat als reguläre Verhütungsmethode regelmäßig anzuwenden. Ausdrücklich heißt es dort, dass dieses hochdosierte Hormonpräparat höchstens einmal im Monat angewendet werden darf, weil sonst schwere Zyklusstörungen auftreten können. Bei Frauen mit vorangegangener Salpingitis (Eileiterentzündung) ist die Pille danach laut Austria Codex wegen der Gefahr einer Eileiterschwangerschaft kontraindiziert (Mechanismus III). Ebenso ist die Einnahme bei Leberschäden oder bei Laktoseintoleranz verboten. Wie soll hier ein Missbrauch zum Schaden der Kundinnen verhindert werden, wenn die Schutzbarriere durch ärztliche Überprüfung wegfällt? Jedes andere Medikament, das nur annähernd ein derartiges Schadenspotential in sich birgt, unterliegt mit Selbstverständlichkeit der Rezeptpflicht, wie z. B. Cortisonpräparate oder auch Antibiotika, obwohl auch für diese Substanzen die Dringlichkeit in Notfällen durchaus gegeben sein kann. Es gibt eine ganze Reihe von rezeptpflichtigen Medikamenten, die nicht annähernd an die Gefährlichkeit einer hochdosierten Hormontherapie herankommen, wie z. B. Hustentropfen oder Blutdruckmittel, und dennoch verlangt niemand die Aufhebung ihrer Rezeptpflicht.

Die Frau hat Recht auf ärztliche Beratung

Die derzeitige Gesetzeslage reicht wohl vollkommen aus, wonach die „Pille danach“ ohnehin auch jetzt schon für begründete „Notfälle“ rezeptfrei abgegeben werden kann.2 Eines der Argumente für die Freigabe der „Pille danach“ ohne Rezept lautet, dass das Risiko einer unerwünschten Schwangerschaft und damit die Abtreibungsrate durch das Angebot des Präparats gesenkt werden könnte. Rezente Studien in 10 Ländern, darunter in Großbritannien, haben jedoch gezeigt, dass die Zahl der Abtreibungen seit der rezeptfreien Abgabe der „Pille danach“ nicht wie erhofft ab-, sondern zugenommen hat.3

Im Grunde genommen soll die Rezeptpflicht für die „Pille danach“ Frauen, die eine Schwangerschaft befürchten, eine Hilfe sein, weil sich ein Arzt mit ihrem Problem befassen muss und sie beraten kann, wo der Einsatz der „Pille danach“ sinnvoll ist und wo nicht. In manchen Fällen wird er ihr guten Gewissens von der Einnahme dieses Präparates abraten können, weil eine Empfängnis höchst unwahrscheinlich ist (z. B. kurz vor der zu erwartenden Menstruation). Es erscheint mir jedenfalls recht bequem, ja beinahe zynisch, wenn man diese Frauen in ihrer Not alleine lässt und sie mit einer rezeptfreien „Notfallpille“ ohne Rücksicht auf Verluste im wahrsten Sinne des Wortes abspeist.

Die Bemühungen um eine möglichst unkontrollierte Freigabe der sog. „Notfallpille“ wirft ein bezeichnendes Licht auf den niveaulosen Umgang unserer Wohlstandsgesellschaft mit dem Thema Sexualität. Es ist erschreckend und unverständlich, wie gewissen Politikern und Behörden aus offensichtlich ideologischen Gründen jedwedes Verantwortungsgefühl gerade für junge Menschen abhanden gekommen ist, ja wie sie unsere Jugend geradezu zur sexuellen Promiskuität anstiften. Es sollen möglichst alle technischen Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit in falsch verstandener Freiheit möglichst ungebremst alle sexuellen Wünsche und Bedürfnisse nach Belieben ausgelebt werden können. Stattdessen wäre es dringend an der Zeit, für unsere Jugend ein sauberes Umfeld zu schaffen, in dem unsere Kinder wieder die Schönheit der ehelichen Liebe zwischen Mann und Frau in einer ausschließlich füreinander bestimmten Beziehung und das Glück eines harmonischen Familienlebens erleben können.

Es ist und bleibt die Aufgabe des Staates, durch seine öffentlichen Instanzen dem Auftrag für Gesundheit und Bildung der Österreicher treu zu bleiben und seine Kräfte für das Leben und die Achtung der menschlichen Würde gerade auf dem Gebiet der Sexualität einzusetzen. Die Aufhebung der Rezeptpflicht für die „Pille danach“ verkehrt diesen Auftrag ins Gegenteil.

Referenzen

  1. vgl. dazu Imago Hominis 2/2008
  2. „Notfallparagraph“, § 4 Abs. 5 RezeptpflichtG
  3. Glasier A., Emergency contraception, Br Med J (2006); 333: 560-561

Anschrift des Autors:

Univ.-Prof. Dr. Johannes Bonelli, IMABE
Landstraßer Hauptstraße 4/13, A-1030 Wien
bonelli(at)imabe.org

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