Kein weltweites Klonverbot – Das unbefriedigende Ende einer langen Debatte

Imago Hominis (2004); 11(4): 239-244
Bergund Fuchs

Mit großer Spannung wurde die Endabstimmung der UNO-Generalversammlung über eine mögliche internationale Antiklonkonvention erwartet. Die Frage war, von wem? Man hatte den Eindruck, dass das bioethische Gipfeltreffen der internationalen Staatengemeinschaft nach der dritten Verhandlungsrunde unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit zu Ende ging. Zu einer richtigen Abstimmung ist es letztendlich auch gar nicht gekommen. Es gab weder eine Mehrheit für ein Verbot des reproduktiven noch des Forschungsklonens. Mit den gescheiterten Verhandlungen wurde das Ziel einer weltweiten Konvention aufgegeben. Man einigte sich lediglich darauf, in den nächsten Wochen eine unverbindliche Deklaration zu verabschieden. Somit fehlt der ersehnte international verbindliche Rechtsrahmen für die nationalen Parlamente. Die einzelnen Staaten haben jetzt eigenständig darüber zu urteilen, ob eine Form des Klonens der Menschenwürde widerspricht oder nicht.

1 Rückblick

Zu einem umfassenden Klonverbot hätte es bereits im November 2003 kommen können.1 Letztes Jahr entschied der Rechtsausschuss mit knapper Mehrheit von 80 zu 79 Stimmen die Überlegungen für eine Klonkonvention für zwei Jahre aufzuschieben. Dies geschah vor allem auf Drängen der islamischen Länder. Anderen Staaten kam der Vorschlag einer Verschiebung entgegen. Denn hätte es keine Vertagung gegeben, wäre der Antrag Costa Ricas nach einem vollständigen Verbot zur Abstimmung gekommen – er hätte die Mehrheit erhalten können (wenn Deutschland nicht für eine Vertagung gestimmt hätte). Im Dezember 2003 entschied die Generalversammlung ohne eine Abstimmung, die Diskussionen hierüber nur für ein Jahr zu vertagen.

2 Chronologie der UN-Debatte2

Ähnlich wie im vergangenen Jahr standen sich wieder zwei miteinander wettstreitende Anträge gegenüber: der Costa Ricas mit einem umfassenden Klonverbot und der Belgiens, der ebenfalls das reproduktive Klonen verbietet, jedoch das Verfahren mit dem Forschungsklonen in die Entscheidungshoheit der einzelnen Staaten überträgt. Im Folgenden sollen kurz die Kernaspekte beider Vorschläge vorgestellt werden, bevor auf die Diskussionsbeiträge einzelner Länder hierzu eingegangen wird.

Costa Rica: Weder reproduktives noch therapeutisches Klonen

Roberto Tovar, Costa Rica’s Außenminister, stellte den Entwurf für eine internationale Antiklon-Konvention der Vollversammlung vor. Dieser sieht sowohl ein Verbot des reproduktiven als auch des therapeutischen Klonens vor. Sein Land könne es nicht akzeptieren, dass menschliche Embryonen nur für den Zweck eines wissenschaftlichen Experimentes hergestellt und zerstört würden, wie im Fall des therapeutischen Klonens. Experimentelles Klonen sei zudem unnötig, da adulte Stammzellen dieselben Krankheiten heilen könnten. Würde man das therapeutische Klonen erlauben, wären die Möglichkeiten geschaffen, die skrupellosen Wissenschaftlern den Versuch eines reproduktiven Klonens ermöglichen würden. Jegliche Formen des menschlichen Klonens seien mit dem Respekt vor der Würde des Menschen unvereinbar.

Zu Beginn der Verhandlungen wurde dieser Vorschlag noch von 62 Staaten unterstützt, darunter den USA, Portugal, Italien, sowie vielen Ländern der Dritten Welt. Der Entwurf verbietet konkret jeden experimentellen Nutzen von embryonalen Stammzellen, auch wenn die Biotechnologie noch so große Möglichkeiten eröffnen würde.

Belgien: Reproduktives Klonen Nein, Forschungsklonen Ja oder Nein

Dieser Gegenentwurf trifft den so genannten „Mainstream“ der Forscher weltweit und wurde vom Vertreter Belgiens, Marc Pecsteen, eingebracht. Der Text hat ein Mandat für ein absolutes Verbot des reproduktiven Klonens, darüber hinaus lässt er die Frage des Forschungsklonens offen. Sie sollte von jedem Staat eigenständig geregelt werden. Somit versteht sich dieser Antrag zunächst nicht als eine Befürwortung des Forschungsklonens. Die jeweiligen Staaten könnten sich immer noch zu einem vollständigen Verbot entschließen. In diesem Antrag soll lediglich zum Ausdruck kommen, dass es bezüglich dieser Frage international Differenzen gibt und noch Diskussionsbedarf herrsche. Zur weiteren Vorgehensweise im Hinblick auf das Forschungsklonen bietet der Antrag drei Alternativen an: ein Verbot, ein Moratorium oder sehr strenge Regulierung durch nationale Gesetzgebungen. Der belgische Entwurf hatte bisher nur 22 Anhänger, darunter Großbritannien, China und Korea.

Klonierung im weltweiten Disput

Einig waren sich die Vertreterstaaten, dass eine Entscheidung für ein weltweites Klonverbot immer dringender wird angesichts der Fortschritte, die auf diesem Gebiet in Südkorea gemacht wurden. Auch wurde in Großbritannien im August 2004 die erste Lizenz für ein Projekt zur Klonierung menschlicher Stammzellen erteilt. Andere Staaten wie etwa Kanada und die Philippinen dagegen verbieten jegliche Art der Klonierung.

Neben Costa Rica und Belgien, deren Vertreter die jeweiligen Konventionsentwürfe vortrugen, meldeten sich während der zweitägigen Debatte Vertreter von rund zwanzig Nationen zu Wort. Durchweg Übereinstimmung herrschte bei allen Staaten darüber, dass das reproduktive Klonen strikt verboten werden müsse, und zwar möglichst schnell.

Beim therapeutischen Klonen gingen die Meinungen noch weit auseinander. Massive Unterstützung für den belgischen Entwurf kommt von Staaten, in denen das Forschungsklonen bereits erlaubt und staatlich gefördert wird, wie England, China, Schweden, Korea (koreanische Wissenschaftler hatten im Februar den ersten menschlichen Embryo geklont und ihm Stammzellen entnommen) oder Singapur. Auch die Vertreter der afrikanischen Staaten, wie Namibia, Botswana, Zimbabwe oder Südafrika möchten die Türen für die viel versprechenden Möglichkeiten dieser Methode nicht ganz schließen. Der Vertreter Großbritanniens plädierte für die Möglichkeit des Forschungsklonens, da sie die Entwicklung ungeahnter neuer Therapien für verschiedene degenerative Krankheiten verspricht. Großbritannien werde deshalb keinem Versuch zustimmen, der das Klonen für wissenschaftliche Zwecke verbietet oder aber einschränkt. Auch andere Staaten wie Indien, Kuba oder Brasilien befürworten einen moderaten Umgang mit dem Forschungsklonen. Sie empfehlen die Experimente unter strikter staatlicher Kontrolle zu halten.

Erwähnenswert ist auch die Haltung Kofi Annans, dem UN-Generalsekretär. Er sagte zu Beginn der Diskussionen im 6. Committee des Rechtsausschusses, dass er das experimentelle Klonen befürworten würde. Dies sei natürlich eine Angelegenheit der UN-Mitgliedsstaaten und ein sehr wichtiges Thema, worüber sie zu entscheiden hätten. Aber als Einzelperson wäre seine persönliche Meinung die, dass er sich für das therapeutische Klonen entscheiden würde.

Die Stimmen der Gegner des Forschungsklonens und somit Befürworter des Entwurfs von Costa Rica waren in der Debatte zwar in der Minderheit, dafür in ihrer Botschaft unmissverständlich. Der Vertreter Portugals, Sebastiao Povoas, äußerte sich zutiefst besorgt über das therapeutische Klonen mit Embryos. Einmal erlaubt, würde das reproduktive Klonen nicht mehr aufzuhalten sein. Mary Morgan-Moss, die Vertreterin Panamas, befürwortet Costa Rica’s Entwurf, weil die Nutzung von Embryos zu Forschungszwecken jeglichem Respekt vor der Würde des Menschen zuwider laufe. Eigentlich nur vom Vertreter des Heiligen Stuhls, Erzbischof Celestino Migliore, kam der wichtige Hinweis, dass es sich beim reproduktiven und therapeutischen Klonen im Grunde um dieselben Methoden handle. Beide missachteten gleichermaßen die Würde des Menschen, indem sie das Menschenleben zu einem bloßen Instrument eines anderen machten. Beide Formen seien absolut zu verbieten. Weiter empfahl auch er, der viel versprechenden adulten Stammzellenforschung mehr Gewicht zu geben.

Die Diskussionen wurden am 22. Oktober beendet, ohne dass der Termin für eine mögliche Abstimmung festgelegt bzw. ein generelles weiteres Vorgehen vereinbart wurde. Grund dafür mögen die anstehenden Präsidentschaftswahlen in den USA gewesen sein.

3 Einflüsse auf die UN-Verhandlungen?

Beobachter hielten es für möglich, dass der Ausgang der Präsidentschaftswahlen sich auch auf die Endabstimmung in der UN-Vollversammlung über ein internationales Klonverbot auswirken könnte. Die Annahme war berechtigt, da sich beide Kandidaten durch höchst unterschiedliche Einstellungen zu bioethischen Fragestellungen auszeichneten. Präsident Bush hielt am 21. September vor den Vereinten Nationen eine Rede, in der er für ein absolutes Klonverbot warb und sich hinter den Antrag von Costa Rica stellte. Er drängte auch alle anderen Regierungen, das ethische Grundprinzip zu bejahen, nach welchem menschliches Leben nie zum Vorteil anderer produziert oder zerstört werden dürfe. Präsidentschaftskandidat Senator John Kerry hatte sich dagegen für einen Senatsbeschluss eingesetzt, der das therapeutische Klonen erlauben, aber das reproduktive Klonen verboten würde.

Es gab aber auch positive wie negative Einflussnahmen anderer Kategorie. Beispielsweise hatte sich die International Society for Stem Cell Research kurz vor Beginn der Verhandlungen in einem Brief an die UN-Generalversammlung gewandt, in dem sie deren Mitglieder dazu drängte, nicht für ein totales Klonverbot zu stimmen. Kurz vor der entscheidenden Abstimmung bei den Vereinten Nationen am 19. November appellierten Europaabgeordnete aller politischen Fraktionen mit einem Brief an die UN-Mitgliedstaaten, sich für ein umfassendes Verbot des Klonens von Menschen einzusetzen. Die Abgeordneten erinnerten die Vertreter der Vereinten Nationen daran, dass das Europäische Parlament sich stets im Sinne des Costa Rica-Entwurfs für ein absolutes Klonverbot ausgesprochen hat, zuletzt im Jänner 2004 in Anwesenheit von UNO-Generalsekretär Kofi Annan. Die Initiative ging vom Vorsitzenden der Arbeitsgruppe Bioethik der EVP/ED-Fraktion, Dr. Peter Liese, aus.

Eine Form der passiven Einflussnahme ging von der Bundesregierung Deutschland aus. Durch mangelnde Beteiligung an der öffentlichen Aussprache hat sie ihre Chance vertan, sich aktiv für ein umfassendes Klonverbot einzusetzen. Sowohl in diesem wie auch im letzten Jahr hat sich der Vertreter des Auswärtigen Amtes, Christian Much, in Schweigen gehüllt. Dies, obwohl er von der deutschen Regierung das klare Mandat bekam, sich bei den Verhandlungen für ein umfassendes Klonverbot einzusetzen, so wie es das Parlament im Februar 2003 und der Bundesrat im April 20043 nochmals bestätigt hatte. Der Bundestag hatte sich seinerzeit mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen für ein Verbot des therapeutischen und des reproduktiven Klonens ausgesprochen und die Bundesregierung aufgefordert, sich für eine weltweite Ächtung des Klonens einzusetzen.

4 Ende und Ergebnis der Verhandlungen

Die UN-Vollversammlung hat nach den Beratungen Ende Oktober den Abstimmungstermin für den 19. November anberaumt. An diesem Tag wurde jedoch nicht über einen der beiden Entwürfe abgestimmt. Ein umfassendes Klonverbot konnte keine Mehrheit finden. Somit wird es vorerst keine international verbindliche Konvention über ein Klonverbot geben. Überraschend war jedoch, dass auch der alternative Vorschlag nicht die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit bekommen konnte. Die internationale Klondebatte wurde mit dem Beschluss beendet, bis Anfang nächsten Jahres die Diskussionen fortzusetzen und eine Deklaration zu erarbeiten. Dieser Text schließt sich in seinem Wortlaut an den noch kurzfristig am 17. November von Italien eingereichten Entwurf an. Hierin werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, „jedes Erzeugen menschlichen Lebens (‚human life’) durch Klonen zu verurteilen“.4 Die gewählte Formulierung ist zwar juristisch wenig präzise, zielt aber darauf ab, jedes Klonen, also sowohl reproduktives wie Forschungsklonen international zu ächten.

Nach Auffassung von Hubert Hüppe, CDU-Abgeordneter und stellvertretender Vorsitzender der Enquìte-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“, ist aber zu befürchten, dass im Februar der Streit um die Schlüsselformulierung „menschliches Leben“ fortgesetzt wird.5 Denn die belgische Seite werde voraussichtlich versuchen, ihren Vorschlag durchzusetzen, der die Erzeugung von „Menschen“ („human beings“) durch Klonen ablehnt. Der Begriff „human being“ findet vielfach in nationalem und internationalem Recht Verwendung und wird häufig mit dem rechtlichen Status eines geborenen Menschen verknüpft. Deshalb würde diese Formulierung nur das Klonen mit reproduktiver Zielsetzung verbieten, nicht aber das therapeutische Klonen.

Somit wurden die Verhandlungen ergebnislos abgebrochen, ohne dass einer der Interessenverbände sich hätte behaupten können. Zwischen dem 14. und 18. Februar 2005 soll eine Arbeitsgruppe die allgemein gefasste politische Erklärung erarbeiten. Diese hätte aber im Gegensatz zu einer Konvention keinen verbindlichen Rechtscharakter.

5 Ende oder Anfang des Dramas?

Im Nachhinein mutet die Argumentation zur Befürwortung des belgischen Vorschlags vonseiten Chinas und dem Vereinigten Königreich geradezu prophetisch an: Der Respekt für die international herrschenden großen Unterschiede bezüglich kultureller, sozialer und religiöser Werte gebiete es, diese Frage nicht für alle Staaten einheitlich zu regeln. Jeder Staat werde zu unterschiedlichen Auffassungen darüber gelangen, welcher Art der Forschung erlaubt sei und welche nicht. Dies wird in vielen Ländern neuen Anstoß zu Diskussionen geben, die in Gesetzgebungsverfahren münden werden.

Auch in Deutschland sind diese Bemühungen in vollem Gange. Als Großbritannien im August 2004 als erstes europäisches Land das therapeutische Klonen zugelassen hatte, wurde die Debatte hierüber in Deutschland erneut entflammt. Der Nationale Ethikrat wurde aufgefordert, hierzu eine klare Stellung zu beziehen.6 In dem 70-seitigen Dokument wurde wie üblich die gesamte Problematik von ihrer wissenschaftlichen aber auch ethischen Seite beleuchtet wird. Darüber hinaus wurden auch die beiden hauptsächlichen Positionen im Detail dargelegt und anschließend von den jeweiligen Befürwortern unterzeichnet. Diese Art der Vorgehensweise ist typisch für den Nationalen Ethikrat, dem es vor allem um eine klare Darlegung aller möglichen Pro- und Contra-Argumente geht, um zur persönlichen Meinungsbildung der Politiker wie auch der „normalen Bevölkerung“ einen Beitrag zu leisten.7 Für ein Verbot des Forschungsklonens sprachen sich nur fünf Mitglieder aus, für eine begrenzte Zulassung votierten zwölf Mitglieder. Für ein gegenwärtiges, d. h. vorübergehendes Verbot des Forschungsklonens votierten weitere fünf Mitglieder. Ungeachtet der divergierenden Voten hat sie der Nationale Ethikrat in einer gemeinsamen Erklärung abschließend darauf verständigt, das Forschungsklonen in Deutschland gegenwärtig nicht zuzulassen. Diese Formulierung war geschickt gewählt, da so die Türen für andere Formen der Klonierung weiterhin offen stehen. Die Frage ist nur, ob die Menschenwürde des Embryo nicht nur zum gegenwärtigen Zeitpunkt, sondern stets und immer zu achten ist.

Auch die Enquìte-Kommission für Ethik und Recht der modernen Medizin hat sich in einer Stellungnahme klar gegen die Zulassung des Forschungsklonens ausgesprochen.8 Die Enquìte-Kommission ist das eigentliche vom Parlament legitimierte Gremium, um den Politikern in ihrer ethischen Meinungsbildung eine Orientierung zu geben. Sie wird im Zusammenhang mit künftigen Gesetzgebungsverfahren noch mehr Verantwortung bekommen und hoffentlich bei den Abgeordneten das entsprechende Gehör finden.

6 Pro oder Contra Klonierung – eine Frage der Konvention?

Die internationale Staatengemeinschaft war nach mehr als dreijähriger Auseinandersetzung nicht in der Lage, einen allgemein verbindlichen Konsens über den Umgang mit den beiden Klonierungsformen zu finden. Zu weit lagen die ethischen aber wohl auch wirtschaftlichen Interessen der Nationen auseinander. Dass es auch beim reproduktiven Klonen zu keinem Einvernehmen gekommen ist, überrascht angesichts der Tatsache, dass hierüber während der Verhandlungen doch Einigkeit herrschte. Jeder Staat wird sich erneut eigenständig mit diesem heiklen Thema auseinander setzen müssen.

Darin liegt aber auch die Chance einer tiefer gehenden ethischen Diskussion. Sie könnte das eingefahrene Klischee von „reproduktivem Klonen nein und therapeutischem Klonen ja“ aufbrechen. Nur der Vertreter des Heiligen Stuhls machte während der Debatte vor der UN-Vollversammlung darauf aufmerksam, dass es sich doch um dieselben Methoden handele: Der durch Kerntransfer hergestellte Embryo wird im Fall des therapeutischen Klonens in vitro lediglich bis zur Entnahme der Stammzellen „kultiviert“ (und dabei zerstört), während er im Fall des reproduktiven Klonens theoretisch in den Uterus einer Frau implantiert wird mit dem Ziel der späteren Geburt. Der Unterschied besteht allein in der Zielsetzung. So muss man sich natürlich fragen, inwiefern nun der vermeintliche medizinische Nutzen das Töten des Embryos rechtfertigt und die Handlung als „gut“ bewerten lässt. Während im anderen Fall die Klonierung eines Menschen zu Fortpflanzungszwecken dagegen verwerflich sein soll, obwohl hierbei der Embryo gar nicht getötet, sondern eigentlich nicht anders behandelt wird als bei der In-vitro-Befruchtung. Diese „ethische Umwertung“, d. h. ethische Umkehr der Sittlichkeit ein und derselben Handlung ist rational nicht nachvollziehbar. Sie ist Folge einer berechneten Güterabwägung. Die Entscheidung darüber, ob eine Form der Klonierung in einem Staat erlaubt sein kann oder nicht, ist eine Frage der Wertordnung. Diese kann, wie die vergangene UN-Debatte erneut gezeigt hat, nicht durch demokratischen Mehrheitsbeschluss festgelegt werden.

Referenzen

  1. vgl. Prat E. H., Klonen oder nicht Klonen – das ist die Frage, Imago Hominis (2003); 10: 207-208
  2. United Nation Press Release GA/L/3257, 59th General Assembly Sixth Committee, 11th Meeting vom 21. 10. 2004 (www.un.org/News)
  3. Empfehlung des Bundesrats, Drucksache 583/1/04, Nr. 6 vom 24. 9. 2004
  4. United Nation Press Release GA/L/3270, 59th General Assembly Sixth Committee, 27th Meeting vom 19. 11. 2004 (www.un.org/News)
  5. Pressemitteilung vom 20. 11. 2004
  6. Stellungnahme des Nationalen Ethikrats. Klonen zu Fortpflanzungszwecken und Klonen zu biomedizinischen Forschungszwecken, 13. 9. 2004
  7. vgl. Fuchs B., Die Institutionalisierung der öffentlichen Ethikdebatte in Deutschland, Imago Hominis (2003); 10: 72 -76
  8. Gutachterliche Stellungnahme der Enquìte-Kommission für Ethik und Recht der modernen Medizin des Deutschen Bundestages zum Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (Interinstitutionelles Dossier 2002/018): 12-14, 3. 11. 2003

Anschrift der Autorin:

Dr. Bergund Fuchs, M. A., Dozentin für Bioethik an der Gustav-Siewert-Akademie Weilheim-Bierbronnen
Stadtwaldgürtel 39, D-50935 Köln

Institut für Medizinische
Anthropologie und Bioethik
Unterstützt von: