Stellungnahme: Finanzierung von Stammzellenforschung durch EU-Gelder
I. Prinzipielle ethische Überlegungen
1. Prinzipielle ethische Überlegungen zur Stammzellenforschung
Die Fortschritte in der Stammzellenforschung, die das im Menschen selbst vorhandene Regenerierungs- und Heilungspotenzial technisch umzusetzen versuchen, sind vom moralischen Standpunkt aus sehr zu begrüßen. In der Stammzellenforschung zeichnen sich zwei Richtungen ab. Auf der einen Seite meinen einige Forscher, dass aus verschiedenen Gründen unbedingt mit embryonalen Stammzellen (ES) geforscht werden muss: dies wirft allerdings ethisch höchst problematische Seiten auf, da die menschlichen Embryonen, aus welchen die Stammzellen gewonnen werden, vernichtet werden. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die embryonale Stammzellen in ihrem Frühstadium totipotent und damit selbst menschliche Lebewesen sind.
Auf der anderen Seite wird derzeit intensiv mit adulten Stammzellen (AS) geforscht. In den letzten Monaten hat diese Forschung aufsehenerregende Fortschritte erzielt. Man hat sogar schon begonnen, diese Ergebnisse klinisch mit Erfolg anzuwenden. Die Stimme derer, die gemeint haben, die Forschung mit ES hat mehr Aussicht auf Erfolg als die mit AS, sind mittlerweile weitgehend verstummt.
Aus ethischer Sicht kann eine embryonenverbrauchende Stammzellenforschung nicht legitimiert werden, und wird deswegen auch von der katholische Kirche abgelehnt. Dagegen ist die Forschung mit AS prinzipiell ethisch einwandfrei und förderungswürdig. Eine ethikbewusste Forschungspolitik sollte daher Projekte der Stammzellenforschung fördern, die ausschließlich an AS forschen, um ihr so rasch wie möglich zum Durchbruch zu verhelfen.
2. Prinzipielle ethische Überlegung zur Forschung mit den sogenannten überschüssigen Embryonen der In-vitro-Fertilisierung
Embryonen in vitro und in utero sind Individuen der Spezies Mensch. Die Menschenrechte, die allen Angehörigen der Spezies Mensch zukommen, kommen daher auch den Embryonen uneingeschränkt zu. Bevor die IVF eingeführt wurde, wurde eindringlich von ethischer Seite darauf hingewiesen, dass so erzeugte Embryonen faktisch nicht ihrer Würde entsprechend und nicht in gleicher Weise wie die Embryonen in utero geschützt werden können. Die Praxis der IVF hat diese Voraussage bestätigt. Die Konsequenz, die einige daraus ziehen, ist eine irrige: dem Faktum normative Kraft zu verleihen, d.h. da Embryonen in vitro nicht gleichermaßen zu schützen sind wie die in utero, haben sie einen anderen Rechtsstatus. Würde man die Normativität des Faktischen zum legitimierenden Prinzip des Rechtes erheben, dann würde sich jede Rechtssetzung und -sprechung selber ad absurdum führen. Wenn allen Embryonen eine gleiche Würde zugesprochen werden muss, ist es nicht einsichtig, wieso Embryonen in vitro einen anderen Rechtsstatus haben sollen, d.h. ihr Lebensrecht nur beschränkt geschützt werden soll. Diese Einschränkung ihres Rechtes auf Lebensschutz würde ihre Würde verletzen und gegen das Gleichheitsprinzip verstoßen.
Als Begründung für eine Zulassung der aus der IVF übriggebliebenen und todgeweihten Embryonen für Forschungszwecke freizugeben, wird angeführt, dass ein Embryo, der nicht mehr auf die Mutter übertragen werden kann und zum Absterben bestimmt ist, durch eine allgemein fremdnützige Forschung noch im nachhinein einen Lebenszweck erhält, in dem er dem Wohle anderer dient. Der gute Zweck soll nicht bestritten werden, aber auch hier heiligt er nicht die Mittel: Der neue Lebenszweck kann nicht die Verletzung der Menschenwürde, die durch die Erzeugung im Reagenzglas, durch eine pure Instrumentalisierung eines Menschen und durch seine anschließende Tötung dem Embryo zugefügt wird, rechtfertigen. Diese nachträgliche Rechtfertigung einer schlechten Handlung wird aber dadurch zur Rechtfertigung künftig böser Handlungen oder zumindest eine indirekte Anstiftung dazu. Auf Grund jener, der Forschung immanenten Haltung würden dann die IVF-Verfahren mit überschüssigen Embryonen erwünscht sein, damit der Forschungsfortschritt gewährleistet ist. Das genügt bereits für eine indirekte Mitwirkung, die nicht unumgänglich ist, weil diese Forschung nicht unbedingt notwendig ist. Die Forschung selbst wäre daher ethisch unzulässig. Die Tatsache, dass das Absterben der überschüssigen Embryonen nicht mehr verhindert werden kann, ist daher hier irrelevant.
3. Prinzipielle ethische Überlegungen zur therapeutischen Klonung
In Zusammenhang mit der Stammzellenforschung und -therapie wird immer wieder von der Notwendigkeit einer sogenannten therapeutische Klonung gesprochen. Großbritannien hat diese im Jänner vorigen Jahres erlaubt. In Österreich, Deutschland und Frankreich ist sie verboten. Die therapeutische Klonung ist die Erstellung einer embryonalen genetischen Kopie eines Menschen zum Zweck der Stammzellengewinnung, die zur Heilung dieses Menschen benötigt werden.
Das therapeutische Klonen bedeutet die 100% Instrumentalisierung eines Embryos, der einzig und allein zur Gewinnung von Zellen für jemand anderen erzeugt wird und dabei zugrunde geht. Allein die Instrumentalisierung stellt eine grobe Verletzung der Menschenwürde dar, die mit der Tötung des Embryos wesentlich schwerwiegender wird.
4. Prinzipielle Bedenken gegen EU-Finanzierung von Forschungsvorhaben, die in einzelnen Ländern der EU erlaubt werden, während sie in anderen verboten sind.
Es ist eine Frage der inneren Solidarität der Gemeinschaft nur jene Projekte aus der gemeinsamen Kassa zu finanzieren, die in allen Ländern erlaubt werden. Eine andere Regelung würde bedeuten, dass Länder auf dem Umweg der Gemeinschaft auch Projekte mitfinanzieren müssten, die sie aus moralischen Gründen ablehnen.
II. Zu Einzelfragen der Ergebnisse der ersten Lesung des Europäischen Parlaments zum Entwurf des 6. RPs vom 19. 11. 2001.
1) Zum Änderungsantrag 22
a) In Artikel 3 (1a) müsste auch die Herstellung von Embryonen zu therapeutischen Zwecke (u.a. therapeutisches Klonen) von einer Finanzierung ausgeschlossen werden (vgl. I, 3 und 4).
[Artikel 3 (1a): Die folgenden Forschungsbereiche werden nicht aus diesem Rahmenprogramm finanziert:
- Forschungsaktivitäten, die sich auf das Klonen mit menschlichem Erbmaterial zu Reproduktionszwecken richten;
- Herstellung von Embryos zu Forschungszwecken;
- Forschungsaktivitäten, die sich darauf richten, das menschliche Erbmaterial zu verändern und solche Veränderungen vererbbar zu machen, und die eugenischen Zwecken dienen sollen und sich nicht darauf richten, Therapieverfahren für bestimmte Krankheiten zu finden.]
b) Artikel 3 (1b) wäre wegen I, 1-4 zu streichen.
[Artikel 3 (1b): Forschung im Bereich der Nutzung menschlicher Stammzellen kann, abhängig sowohl vom Inhalt der wissenschaftlichen Anträge als auch von den Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedsstaaten finanziert werden; es gibt keine Beschränkungen im Hinblick auf die Finanzierung von Forschungen unter Verwendung adulter Stammzellen, neu programmierter adulter Zellen und bereits in wissenschaftlichen Laboratorien existierender Stammzellenreihen. Außerdem wird Forschung mit Stammzellen von Embryos oder Föten aus spontanen oder medizinischen notwendigen Schwangerschaftsunterbrechungen finanziert.]
c) Artikel 3 (1c) wäre wegen I, 2 und 4 zu streichen.
[Artikel 3 (1c): Forschung an „überzähligen“ menschlichen Embryos (Embryos, die zur Behandlung von Unfruchtbarkeit geschaffen wurden, um die Erfolgsrate bei In-vitro-Befruchtungen zu erhöhen, die aber für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden) kann finanziert werden, sofern diese Forschung in den Mitgliedstaaten rechtlich zulässig ist, in denen sie unter der Kontrolle der zuständigen Stellen durchgeführt werden.]
2) Zum Änderungsantrag 51
Wegen I, 1 sollte verlangt werden, dass ausschließlich die Therapie mit adulten Stammzellen und adulten "neu programmierten" somatischen Zellen, insofern letztere nicht totipotent gemacht werden, angewendet werden darf.
[Änderungsantrag 51: Förderung der Zelltherapie einschließlich der Therapie mit adulten Stammzellen und adulten "neu programmierten" somatischen Zellen.]
III. Zum geänderten (zweiten) Vorschlag der Europäischen Kommission für das 6. RP vom 22. 11. 2001
Zu Seite 11: Forschungstätigkeiten zum Klonen von Menschen zu therapeutischen Zwecken sollten auch nicht im Kontext des Rahmenprogramms finanziert werden (vgl. I, 3). Dies müsste in dieser Aufzählung hinzugefügt werden.
b) zu den Seiten 13-15: Die Ausführungen sind sehr allgemein gehalten. Prinzipiell kann nichts eingewendet werden.
IV. Zu Einzelfragen der gemeinsamen Position des Forschungsministerrates zum 6. RP vom 12. 12. 2001
Zu den Seiten 14-16: Die Ausführungen sind sehr allgemein gehalten. Prinzipiell kann nichts eingewendet werden.
Wien, am 30. Jänner 2002
Prim. Prof. Dr. Johannes Bonelli
Prof. Dr. Enrique H. Prat