Ist das Verbot der „geschäftsmäßigen“ Förderung der Selbsttötung in Deutschland verfassungsgemäß? Was macht die Idee des „Mein Tod gehört mir“ mit einer Gesellschaft - und inwiefern muss sich das Recht schützend gegen eine „Normalisierung der Selbsttötung“ stellen? Diese Grundfragen (vgl. FAZ, online, 14.4.2019) stellten sich im Zusammenhang mit sechs Verfassungsbeschwerden, die vom Bundesverfassungsgerichtshof in Deutschland am 16./17.4.2019 behandelt wurden. Die Verfassungsrichter scheinen geneigt, das Verbot von geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe zu kippen. Ein Urteil (Az.: 2 BvR 2347/15 und andere) wird erst in einigen Monaten erwartet.
Die Klagen waren von Sterbehilfevereinen, Patienten und Ärzten eingebracht worden. Ihrer Meinung nach würde das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung“ von Sterbehilfe die „Persönlichkeitsrechte“ und das „Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben“ verletzen. Seit rund drei Jahren stellt der § 217 des deutschen Strafgesetzbuches die „geschäftsmäßige“ Suizidbeihilfe unter Strafe (vgl. IMABE 11/2015). Beihilfe zum Suizid ist in Deutschland im Gegensatz zu Österreich nicht strafbar. Angehörige und nahestehende Personen, die im Einzelfall Sterbehilfe leisten, sind von Strafandrohungen ausgenommen, ebenso Einzelfallentscheidungen von Ärzten.
Interessant ist, dass sich unter den Beschwerdeführern in Deutschland auch die Schweizer Sterbehilfeorganisation Dignitas und der vertraglich mit Dignitas verbundene deutsche Ableger Dignitas Deutschland befinden. Dignitas strebt derzeit in mehreren Ländern Musterprozesse zur Legalisierung der Sterbehilfe an, darunter auch in Österreich (vgl. IMABE 12/2018). Der Wiener Anwalt Wolfram Proksch vertritt drei Klienten, mit denen er das Recht auf Sterbehilfe beim Verfassungsgerichtshof einklagen will (vgl. IMABE 03/2019). In Deutschland tritt Dignitas-Gründer Ludwig A. Minelli in dem Verfahren persönlich als Beschwerdeführer auf (vgl. Schweiger Tagblatt, online, 16.4.2019).
In der zweitägigen Debatte kamen 16 geladene Sachverständige zu Wort. Ihre Expertise sollte den Verfassungsrichtern dabei helfen, den Streit in seinem breiteren gesellschaftlichen, medizinischen und sozialen Zusammenhang wahrzunehmen. Die geladenen Ärzte und Wissenschaftler traten vorwiegend gegen eine Lockerung der jetzigen Regelung ein. Der Spiegel bezeichnet das jedoch als „schlechtes Zeichen“: Die Verfassungsrichter hätten sich nur nicht dem Verdacht aussetzen wollen, Stimmen aus dem Kreis der Verbotsunterstützer nicht gehört zu habe (vgl. Spiegel, online, 18.4.2019). Denn trotz trefflicher Argumente, wie ambivalent es sei, bei Altersdepression, zunehmender Abhängigkeit oder schwerer Krankheit von einer freien, selbstbestimmten Entscheidung zu sprechen, machte Gerichtspräsident Andreas Voßenkuhle deutlich, dass die Richter ein „Grundrecht auf Suizid“ höher halten als alle Bedenken. Es sei „Aufgabe des Gesetzgebers, einen Rahmen zu schaffen, in dem das möglich ist“. Dem widersprach der CDU-Parlamentarier Michael Brand, der betonte, es gäbe im Einzelfall trotz Verbots legale Freiräume für Ärzte, Leiden nicht unnötig zu verlängern.
Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) erklärte in ihrer Stellungnahme (online, März 2019), dass Sterbewünsche von Ärzten immer ernst genommen werden müssen. Die „Äußerung von Sterbewünschen“ könne als ein „Zeichen des Vertrauens“ gewertet werden. Patienten würden sich vom Behandlungsteam „Akzeptanz für solche Fragen und Gedanken erhoffen“, aber auch „Angebote von Alternativen“, zum Beispiel „Optionen in der Palliativversorgung“. Den Suizid als Lösung anzubieten oder daran mitzuwirken gehöre hingegen „nicht zu den ärztlichen Aufgaben“, stellte die DGP klar.
Es sei zu kurz gegriffen, einen geäußerten Todeswunsch als konkrete Handlungsaufforderung im Sinne einer Bitte um Suizidbeihilfe zu verstehen, hob der als Sachverständiger geladene Palliativmediziner Lukas Radbruch hervor (vgl. IDW, online, 16.4.2019). Vielmehr handle es sich um ein „antizipiertes Leid“, also die vermutete Angst vor künftigen Schmerzen, so der Präsident der DGP, in der fast 6.000 in der Palliativversorgung tätige Mitglieder sind. Nach Meinung der Palliativmediziner sei der Bereich Sterbehilfe aktuell hinreichend geregelt.