Papst Benedikt XVI. hatte am 29. Oktober 2007 in einer Rede vor katholischen Apothekern ein Recht auf Gewissensentscheidungen für Pharmazeuten verlangt. Wenn es um „eindeutig unmoralische Entscheidungen“ wie Abtreibung oder Sterbehilfe gehe, könne man von ihnen keinerlei Mitwirkung fordern, so der Papst, der sich damit u. a. auf die Abgabe der sogenannten „Pille danach“ bezog. Ende Oktober hatte in Chile die Regierung Strafen von umgerechnet rund 45.000 Euro für drei große Apothekenketten verhängt, die sich aus Gewissensgründen geweigert hatten, die „Pille danach“ zu verkaufen (Deutsches Ärzteblatt, 31. 10. 2007). (Zur abtreibenden Wirkung der Pille danach vgl. IMABE-Dossier). Der Papst betonte, dass es Apothekern erlaubt sein müsse, sich nicht direkt oder indirekt an der Lieferung von Medikamenten zu beteiligen, die eindeutig unmoralische Ziele haben. Apothekern komme auch eine erzieherische Rolle zu, indem sie die Kunden auf „die ethischen Folgen des Gebrauchs einiger Medikationen“ hinweisen.
Die Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen ist zwar weltweit für den Ärztestand gesetzlich verankert, teilweise auch für die im Gesundheitsbereich Tätigen, nicht aber für Apotheker. So wird im § 96 des österreichischen Strafgesetzbuches unter der Gewissensklausel nur der Arzt, das Krankenpflegepersonal, der medizinisch-technische Dienst und der Sanitätshilfsdienst erwähnt - nicht aber der Apotheker. Imago Hominis widmet deshalb dem „Gewissensvorbehalt des Apothekers“ im kommenden Jahr ein eigenes Schwerpunktheft.