Der Europäische Gerichtshof steht vor einem ausweglosen Problem: Eine Salzburgerin hatte sich einer künstlichen Befruchtung unterzogen. Wenige Tage, bevor ihr die Embryonen eingepflanzt wurden, wurde sie gekündigt. Der Arbeitgeber verteidigte sich gegen die Klage der nun arbeitslosen Frau, die inzwischen Mutter von 15 Monate alten Zwillingen ist. Er habe nicht gegen den bestehenden Mutterschutz verstoßen, da die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht schwanger gewesen sei, so sein Argument. Das Oberlandesgericht gab ihm in zweiter Instanz Recht. Es könne keine Schwangerschaft außerhalb des Körpers der Frau geben, entschied das Gericht, für „vielleicht künftig schwanger werdende“ Frauen gelte „kein Kündigungsschutz“. Der Fall wurde an den Europäischen Gerichtshof verwiesen, um ein international verbindliches Urteil zu fällen. Laut Arbeiterkammer-Rechtsberaterin Dagmar Petter sei die 38-Jährige „sehr wohl schwanger“ gewesen, als sie ihren Job verlor (Österreich, 09. 02. 2007). „Im Normalfall, wenn sich Samenzelle und Eizelle vereinigen“ sei die „Rechtslage völlig klar“, so Petter.
Sollte sich der EuGH dieser Position anschließen, würden sich allerdings zahlreiche Fragen anschließen. So etwa, ob auch all jene potentiellen Mütter von Hunderttausenden, noch tiefgekühlten Embryos unter Kündigungsschutz stehen oder nicht. Die widersprüchlichen Rechtsmeinungen zeigen erneut, in welche Verstrickungen die IVF in der Praxis führt. Die Lösung des Falls wird problematisch sein, denn wer für die Mutter Position bezieht, muss auch für das Kind Position beziehen. Es bleibt zu hoffen, dass die Frage, ab wann eine Frau werdende Mutter ist, auch Auswirkungen auf einen eindeutigen gesetzlichen Schutz des extrakorporal gezeugten Embryos haben wird. Die Frage, ab wann jemand (werdende) Mutter ist, kann nicht unabhängig davon beurteilt werden, wann ein Kind entstanden ist.