Ärzte dürfen unter Berufung auf Gewissensgründe die Kooperation bei bestimmten medizinischen Verfahren verweigern, etwa im Falle einer Abtreibung. Wenn Apotheker Gewissensvorbehalte gegen die Abgabe einer „Pille danach“ haben, geraten sie in jedoch in eine gesetzliche Zwickmühle. „Die Verantwortung des Apothekers geht im Netzwerk professioneller Verpflichtungen gegenüber Arzt und Patient unter.“ Zu diesem Schluss kommt die Wiener Pharmazeutin Margit Spatzenegger in ihrem Beitrag „Apotheker im Gewissenkonflikt“ der jüngsten Ausgabe von Imago Hominis (Bd. 12, 3/2005, Quartalsschrift für medizinische Anthropologie und Bioethik, Wien). Spatzenegger vergleicht verschiedene gesetzliche Regelungen US-amerikanischer Bundesstaaten. Das ethische Problem für Apotheker, das sich mit der Abgabe der „Pille danach“ ergibt, wird in den USA seit Jahren debattiert. Die gesetzlichen Lösungen seien aber zum Teil nur Scheinlösungen, konstatiert Spatzenegger. Zwar hätten seit 1997 28 US-Staaten Gesetze eingeführt, die eine Abgabeverweigerung von Arzneimittel aufgrund moralischer oder religiöser Gründe erlauben. Viele andere schreiben jedoch eine Abgabepflicht der „Pille danach“ unter Berufung auf einen „Ethikkodex“ vor.
Bioethik aktuell
Apotheker im Gewissenskonflikt
Dürfen Apotheker die Ausgabe der "Pille danach" verweigern?
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