Die ärztliche Schweigepflicht zählt zu den Kernbereichen ärztlicher Berufsethik. Sie ist Schutz und unabdingbare Basis für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten. Ausnahmen dieses Prinzips müssen daher ethisch und rechtlich klar begründet werden. Aktuelle Beispiele wie jenes des Germanwings-Piloten, der unter Depressionen litt und letztlich ein Linienflugzeug zum Absturz brachte, haben die Debatte darüber neu entfacht.
Was ist Gegenstand der Schweigepflicht aus rechtlicher Sicht - und was aus ethischer Perspektive? Unter welchen Umständen ist der Arzt entgegen seiner Schweigepflicht zur Mitteilung von Patientengeheimnissen verpflichtet? Wann ist ein höheres Rechtsgut zu schützen? Wann darf die Schweigepflicht gebrochen werden, um den drohenden Schaden für ein höherwertiges Rechtsgut abzuwenden? Was bedeutet das für den betroffenen Arzt?
Damit befasst sich die kommende Ausgabe von Imago Hominis 2/2019 mit dem Schwerpunktthema „Die ärztliche Schweigepflicht.“
Das römische Recht kannte den Begriff der Schweigepflicht nicht. Der Medizinhistoriker Dietrich von Engelhardt (Universität Lübeck) erläutert die historische Entwicklung der Verschwiegenheitspflicht, die mit dem Hippokratischen Eid begann. Erst im Mittelalter entfaltete dieser seine Wirksamkeit, und in der Neuzeit kam es mit dem französischen Code Pénal Impérial von 1810 zum Verständnis der Schweigepflicht als Rechtspflicht. In dieser Tradition stehend, führten danach viele Länder Europas den Begriff des medizinischen Schweigegebots in ihre Gesetzgebungen ein.
Der Kommunikationsberater Martin Novak (Ärztekammer Graz) zeigt anhand konkreter Beispiele, wie die ärztliche Schweigepflicht immer wieder mit gesellschaftlichen Normen und Strömungen kollidieren kann. So wird zunehmend massiver Druck über soziale und klassische Medien ausgeübt, wenn es um den Gesundheitszustand von Personen des öffentlichen Lebens geht und man sog. „Transparenz“ einfordert. Schweigen und Rückzug scheinen keine tragfähige Option mehr zu sein, sodass den Betroffenen - und ihren Ärzten als Auskunftsgebern - bei Verdächtigungen nur noch die Möglichkeit eines „Outings“ bleibe. Schweigen zu dürfen ist nicht nur eine Pflicht oder ein Recht, sie ist auch ein Privileg, das Bedeutung verleiht. Angesichts eines steigenden Informationsdrucks ist dieses Privileg jedoch unter Beschuss.
Die Schweigepflicht ist ein wesentliches Merkmal jener Position, die Ärzte zu Angehörigen eines freien Berufes macht. Sie wird durch eine ganze Reihe von Rechtsvorschriften normiert, die bedauerlicherweise teilweise widersprüchlich sind, wie der Jurist Johannes Zahrl (Österreichische Ärztekammer) in seinem Beitrag aufzeigt. Es brauche daher eine saubere Interpretation und Harmonisierung der angesprochenen Bestimmungen. Anhand von vier Entscheidungen des OGH illustriert Zahrl die Grundlagen der ärztlichen Verschwiegenheit.
Eine gelingende Sprache in der Kunst der ärztlichen Gesprächsführung stellt die Grundlage einer gelingenden Arzt-Patient-Beziehung dar. In der Rubrik „Freies Thema“ geht der Orthopäde Marcus Schiltenwolf (Universitätsklinikum Heidelberg) - im Kontrapunkt zum Schwerpunktthema Schweigen - der Frage nach, was gelungenes Reden in der Medizin bedeutet.
Die Imago-Hominis-Ausgabe 2/2019 ist hier abrufbar.