Stellungnahme zur Diskussion über die Wirkungsweise der „Pille danach"
(Wien, 13.2.2013/Stand: 19.2.) Aus gegebenem Anlass ist in Deutschland eine Debatte über die sog. „Pille danach“ und deren Wirkungsweise aufgeflammt. Es geht darin um die Frage, ob diese Präparate nur antikonzeptiv oder auch nidationshemmend wirken, was einen erheblichen moralischen Unterschied ausmacht.
IMABE hat sich seit Jahren mit dieser Fragestellung befasst und dazu 2008 und 2010 konkrete Stellungnahmen vorgelegt.
Wir begrüßen die Erklärung des Erzbischofs von Köln, SE Joachim Kardinal Meisner, in der er in aller Kürze auf drei zentrale Prinzipien in dieser Frage verweist, wie sie die katholische Kirche immer schon gelehrt hat:
- Die Verordnung eines Antikonzeptivums nach einer Vergewaltigung ist moralisch unbedenklich.
- Aus der Erklärung geht klar hervor, dass sie sich auf Vergewaltigungsfälle bezieht. D. h. die Grundprinzipien der katholischen Ehemoral bleiben voll und ganz gültig.
- In der Erklärung wird zweifelsfrei festgestellt, dass auch im Falle einer Vergewaltigung keine Präparate mit der Absicht eingesetzt werden dürfen, die die Einnistung der bereits befruchteten Eizelle (Keimling) verhindern.
Diese Erklärung lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Bedauerlicherweise wurde vom Presseamt des Erzbistums Köln fast gleichzeitig mit der Erklärung des Kardinals eine Erläuterung abgegeben, die leicht missverstanden werden kann. In dieser ist nämlich die Rede von einem neuen Stand der Wissenschaft, nach dem die „Pille danach“ offenbar keine abortive Wirkung mehr haben soll, wie dies bisher der allgemeine Wissensstand war und auch in den offiziellen Dokumenten (Arzneimittelverzeichnis, Beipackzettel der Hersteller) dargelegt wurde.
IMABE hat nun die jüngsten bis Anfang 2013 veröffentlichten Publikationen über die Wirkungsweise der „Pille danach“ geprüft und ist zur Einsicht gekommen, dass nach wissenschaftlichem Stand seit 2010 einige neue Erkenntnisse gewonnen werden konnten, die die abortive Wirkung dieser Präparate in ihrem Umfang präzisieren und sie jetzt mit größeren Fallzahlen im Wesentlichen bestätigen. Im Anhang fügen wir zu dieser Stellungnahme unter Berücksichtigung der jüngsten medizinischen Publikationen eine Aktualisierung der Erkenntnisse zur Wirkweise jener Präparate bei.
Die Ergebnisse im Falle einer Vergewaltigung (nur diese steht ja hier zur Debatte) können wie folgt zusammengefasst werden:
- Die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft nach einem Geschlechtsverkehr beträgt ca. 5%, wenn es sich um eine Vergewaltigung handelt. Durch die „Pille danach“ kann dieser Prozentsatz auf ca. 1,1% verringert werden.
- Die „Pille danach“ wirkt in rund 1,4% der Anwendungsfälle nach Vergewaltigung (das sind 28% der möglichen Schwangerschaften) ovulationshemmend.
- Die „Pille danach“ wirkt in ca. 2,5% der Vergewaltigungsfälle als Frühabortivum. Das sind 50% aller möglichen Schwangerschaften und 64% der von der „Pille danach“ verhinderten Schwangerschaften.
- Die Einnahme der „Pille danach“ ist in über 90% der Fälle unnötig (100%-5%=95%).
- Die abortive Wirkung, antikonzeptive Wirkung und Wirkungslosigkeit sind mit den heutigen medizinischen Untersuchungsmethoden voneinander zeitlich abgrenzbar.
Ethische Bewertung der Ergebnisse
Die Ergebnisse zeigen, dass die kontrazeptive und die abortive Wirkung der Präparate auseinander gehalten werden können. Durch eine ärztliche Untersuchungen (Vaginalsonographie und LH Test) ist es möglich, festzustellen, ob
- im konkreten Fall die Präparate überhaupt nicht indiziert sind, weil eine Befruchtung sicher nicht zustande kommt, oder
- sie nur eine antikonzeptive Wirkung und keine nidationshemmende Wirkung haben oder
- sie mit 85% Wahrscheinlichkeit abortiv wirken.
Dies würde bedeuten, dass nur im letzten Fall ein Verschreiben der „Pille danach“ aus Sicht der katholischen Moral nicht zulässig wäre.
Daraus folgt, dass man in den meisten Vergewaltigungsfällen helfen könnte, ohne eine Tötung eines Embryos zu riskieren.
Die Frage, ob bei Vergewaltigung die Tötung des Embryos moralisch vertretbar ist, hat die katholische Kirche immer verneint. Mit Hilfe der erwähnten Untersuchungsmethoden können die Fälle, bei denen die Einnahme der Pille nach einer Vergewaltigung abtreibend wirkt, auf rund 2,5% eingegrenzt werden. Für diese Gruppe von rund 2,5% gibt es keine moralisch zulässige Alternative, außer, den Embryo zu schützen.
Abschließende Feststellung
In Anbetracht der wissenschaftlichen Fakten sollten sowohl für jene, die eine abortive Wirkung in Abrede stellen, als auch für jene, die sie aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse vertreten und daher die Absicht haben, nur eine Pille zu geben, wenn sie antikonzeptiv wirkt, nicht aber nidationshemmend, die gleichen Verschreibungsregeln für die „Pille danach“ gelten: Ab zwei Tage vor dem Follikelsprung (im Fall von Ulipristal einen Tag) soll die „Pille danach“ nicht mehr verschrieben werden. Nach Meinung der einen, weil sie ohnehin nicht mehr wirkt (da weder antikonzeptiv noch abortiv), nach Überzeugung der anderen, weil es moralisch unzulässig wäre, eine abortive Substanz zu verabreichen.
Anhang: Aktualisierung der Erkenntnisse zur Wirkweise der „Pille danach“, IMABE